Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt

Eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht stellt eine wichtige Grundlage für ein erfolgreiches, systematisches und kontinuierliches Lernen dar und gehört zu den grundlegen Pflichten jeder Schülerin und jedes Schülers.
Allerdings kann es begründete Ausnahmefälle geben, in denen Eltern ihre Kinder aus persönlichen Anlässen oder zur Teilnahme an besonderen Veranstaltungen (z.B. religiöse, politische, kulturelle, sportliche Veranstaltungen) von einzelnen Unterrichtsstunden befreien oder für ein oder mehrere Unterrichtstage beurlauben lassen möchten.
Die Grundlagen und die besonderen Gründe für eine solche Beurlaubung finden Sie hier.
Hierzu stellen Eltern dann einen formlosen schriftlichen Antrag zur Unterrichtsbefreiung bzw. zur Beurlaubung, und zwar:

  • bei Einzelstunden und bei einem einzelnen Tag: Antrag an die Klassenleitung.
  • bei zwei und mehr Tagen und bei einzelnen Tagen, die unmittelbar vor oder nach Ferien oder vor bzw. nach Feiertagen und verlängerten Wochenenden liegen: Antrag an die Schulleitung (über die Klassenleitung zur Weiterleitung an die Schulleitung).

Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.
Für Beurlaubungen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten gelten eigene Bestimmungen. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang das Merkblatt des Schulministeriums zum Auslandsaufenthalt.

 

zuletzt aktualisiert am 20. 2. 2019